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HG 2022

§ 2 Kreditermächtigungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202022/2#abs-1 (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben nachfolgend aufgeführte Kredite im Haushaltsjahr 2022 aufzunehmen:

bis zur Höhe von 174 932 900 Euro gemäß § 18 Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 4 Nummer 1 der Landeshaushaltsordnung zur Umsetzung finanzieller Transaktionen und

bis zur Höhe von 1 227 100 Euro gemäß § 18 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 18a Absatz 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung infolge der von der wirtschaftlichen Normallage negativ abweichenden konjunkturellen Entwicklung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202022/2#abs-2 (2) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die im Haushaltsjahr 2022 zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus den Finanzierungsübersichten ergibt. Die Ermächtigung nach Satz 1 erhöht sich um den Saldo aus den veranschlagten Rücklagenentnahmen und den veranschlagten Rücklagenzuführungen gemäß Finanzierungsübersicht sowie um die jeweilige Inanspruchnahme der mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2019 gebildeten Rücklage des Sondervermögens „Zukunftsinvestitionsfonds des Landes Brandenburg“. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 500 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Kreditermächtigung nach Satz 3 sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind oder sich bereits im Eigenbestand befinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202022/2#abs-3 (3) Das für Finanzen zuständige Ministerium darf zur Vorfinanzierung von Ausgaben, die aus den Fonds der Europäischen Union nachträglich erstattet werden, Kredite bis zur Höhe von insgesamt 200 000 000 Euro aufnehmen. Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind mit den Erstattungen aus den Fonds zu tilgen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202022/2#abs-4 (4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das für Finanzen zuständige Ministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Begrenzung von Zinsänderungsrisiken, der Erzielung günstigerer Konditionen (Optimierungsderivate), der Steuerung des Verhältnisses zwischen fester und variabler Verzinsung für das Schuldenportfolio (Strategiederivate) oder der Zinssicherung (Hedgederivate) bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Die Summe der Nominalwerte derartiger Vereinbarungen darf die Summe der insgesamt am Kapitalmarkt aufgenommenen Kredite nicht übersteigen. Der Einsatz von Optimierungsderivaten ist auf einen Anteil am Nominalvolumen des Derivateportfolios in Höhe von 15 Prozent begrenzt. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Darlehen vorzeitig zu tilgen oder Kredite mit unterjähriger Laufzeit aufzunehmen, soweit dies im Zuge von Zinsanpassungen oder zur Erlangung günstigerer Konditionen notwendig wird. Die Kreditermächtigung nach Absatz 2 erhöht sich in Höhe der nach Satz 4 getilgten Beträge. Diese Ermächtigung gilt auch für die im Wirtschaftsplan des Landeswohnungsbauvermögens vorgesehene Kreditaufnahme.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202022/2#abs-5 (5) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202022/2#abs-6 (6) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im Haushaltsjahr 2022 bis zur Höhe von 12 Prozent des in § 1 Satz 1 festgestellten Betrages Kassenverstärkungsmittel aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Zahlungen für Sicherheiten im Sinne von Absatz 7 werden auf die Ermächtigung nicht angerechnet.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202022/2#abs-7 (7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Sicherheiten in Form verzinster Barmittel zu stellen sowie entgegenzunehmen oder durch Wertpapierhinterlegung zu empfangen oder zu stellen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202022/2#abs-8 (8) Das Sondervermögen Finanzierungsfonds Flughafen BER wird ermächtigt, die zur Tilgung fällig werdenden Kredite zu refinanzieren, deren Höhe sich aus dem Wirtschaftsplan ergibt.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202022/2#abs-9 (9) Das Neubewilligungsvolumen für die Wohnraumförderung darf einen Barwert von bis zu 45 000 000 Euro aus Mitteln der Eigenfinanzierungsfähigkeit des Landeswohnungsbauvermögens zuzüglich der im Jahr 2022 gemäß Artikel 104d des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Bewilligung zur Verfügung stehenden Bundesfinanzhilfen (Verpflichtungsrahmen entsprechend den Verwaltungsvereinbarungen) nicht überschreiten. Mit den Mitteln aus der Eigenfinanzierungsfähigkeit ist der zweckentsprechende Mitteleinsatz der Bundesfinanzhilfen sowie deren erforderliche Komplementierung nach Barwerten sicherzustellen. Eine Rücklagenbildung im Landeswohnungsbauvermögen wird entsprechend § 62 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zugelassen.

Einzelnorm

§ 1 § 3